Ihre unabhängigen Kfz-Sachverständige & Kfz-Gutachter
Das Kfz-Sachverständigenbüro Gruber erstellt Schaden- und Wertgutachten für Ihr Fahrzeug und unterstützt Sie im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit.
Unfall – und jetzt?
Überlassen Sie nichts dem Zufall
→ Die Schadenabwicklung sollten Sie nicht allein der Versicherung des Unfallgegners überlassen. Dabei könnten einige Ihrer Ersatzansprüche unberücksichtigt bleiben.
→ Um all Ihre Ersatzansprüche rund um den Fahrzeugschaden und die daraus entstehenden Kosten geltend zu machen, benötigen Sie ein Kfz-Schadengutachten.
→ Beauftragen Sie einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Dieser wird eine ausführliche und neutrale Beweissicherung vornehmen, damit Sie Ihre Rechte durchsetzen können.
→ Jetzt können Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder sich auf Grundlage des Schadengutachtens den Geldbetrag auszahlen lassen.
Nehmen Sie Ihre Rechte wahr
Bei unverschuldeten Unfällen haben Sie Rechte, die Sie auch zwingend wahrnehmen sollten:
→ Freie Wahl eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen
→ Freie Wahl eines Anwalts
→ Freie Wahl der Reparaturwerkstatt
→ Erstattung der Kosten für einen Mietwagen oder der Nutzungsausfallentschädigung
→ Auszahlung einer Wertminderung
→ Übernahme diverser Umbaukosten
Bei selbstverschuldeten Unfällen (Kasko-Schaden) ist die Abwicklung in Ihrem Versicherungsvertrag geregelt. In den meisten Fällen ist Ihre Versicherung weisungsbefugt und teilt Ihnen mit wie Sie vorzugehen haben.
Schadengutachten
Ein Schadengutachten benötigen Sie um Ihre Schadenersatzansprüche bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen. Für Sie als Geschädigten ist die Erstellung einen Schadengutachtens sogar völlig kostenlos, denn hierfür muss die Versicherung des Unfallverursachers aufkommen.
Wir erstellen unabhängige Gutachten und sind an keine Versicherungen gebunden.
Unsere Gutachten dienen als umfassende Beweissicherung die zur Regulierung des Schadens nötig ist. Hierbei werden Positionen wie beispielsweise die Reparaturkosten, der Wiederbeschaffungswert, der Restwert und die Wertminderung ermittelt.
Fahrzeugbewertung
Wie viel ist Ihr Auto Wert?
Sie wollen ein Fahrzeug kaufen oder verkaufen, sind sich aber nicht sicher wo der Preis anzusetzen ist? Hierbei können wir Ihnen behilflich sein! Wir ermitteln den Wert Ihres Fahrzeugs unter anderem anhand von verschiedenen Bewertungslisten und dem allgemein zugänglichen Markt.
Dabei werden Parameter wie Erstzulassung, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer, Zustand, Unfallschäden und eventuell anstehende Reparaturen berücksichtigt.
Diese und noch weitere Parameter werden in unseren Gutachten beschrieben und mit Lichtbildern dokumentiert, somit haben Sie für den Fahrzeugkauf oder -verkauf ein Dokument für eventuelle Preisverhandlungen zur Hand.
Oldtimerbewertung
Kurzgutachten
Sie benötigen ein Wertgutachten für die Versicherungseinstufung Ihres Oldtimers? Dann ist eines unserer Kurzgutachten das Richtige für Sie. Hierbei wird eine grobe, äußerliche Inaugenscheinnahme durch den Sachverständigen vorgenommen und mit Lichtbildern dokumentiert.
Vollgutachten
Das Vollgutachten ist eine ausführliche Bewertung Ihres Oldtimers. Hierbei werden unter anderem die Karosserie, der Lack, Fahrgastraum, Dichtungen und der Motor unter die Lupe genommen. Wenn möglich wird auch eine Probefahrt durchgeführt. Das Vollgutachten eignet sich gut für Preisverhandlungen beim Kauf oder Verkauf.
Der Ablauf
→ Besichtigung des Fahrzeugs bei Ihnen vor Ort oder in der Werkstatt
→ Dokumentation des Fahrzeugzustands und des Unfallschadens
→ Ermittlung der Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturdauer und Wiederbeschaffungsdauer
→ Erstellung des Gutachtens in Schriftform
→ Übersendung des Gutachtens
vom BVSK ausgebildet
Wir sind nach den Richtlinien des größten Kfz-Sachverständigenverbands, dem Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK), ausgebildet. Sie können sich somit stets auf eine kompetente Beratung verlassen.
wo wir unterwegs sind
Wir sind in und um Alzenau, Aschaffenburg, Babenhausen, Darmstadt, Dieburg, Hanau, Seligenstadt, Groß-Umstadt, Miltenberg, Großostheim und Schaafheim für Sie da! Natürlich besuchen wir Sie auch an anderen Orten. Sprechen Sie uns einfach an!
Aktuelle Blogbeiträge
UNSERE LEISTUNGEN
als unabhängige Sachverständige
→ Sie hatten einen unverschuldeten Unfall? Wir beraten Sie im Rahmen unserer gutachterlichen Tätigkeit.
→ Gutachtenerstellung – damit Sie Ihre Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung durchsetzen können.
→ Bezifferung von Schadenhöhe, Wertminderung, Nutzungsausfall und Mietwagenklasse.
→ Erläuterung der in Ihrem Fall möglichen Abrechnungsvarianten.
→ Durchführung von Plausibilitäts- und Kompatibilitätsprüfungen.
→ Sie benötigen eine Expertise für Ihren Gebrauchtwagen? Wir fertigen eine Fahrzeugbewertung (Zustandsbericht) für Sie.
→ Erstellung von Kostenvoranschlägen, bzw. Kurzgutachten zur Kleinschadenabwicklung.
→ Prüfung von Fremdgutachten, Kostenvoranschlägen und Rechnungen.
→ Durchführung von Reparaturprüfungen.
WISSENSWERTES
zum Thema Gutachten
Schadengutachten
SCHADENGUTACHTEN
Sinn eines Schadengutachtens ist es, gegenüber Dritten eine Beweissicherung über die eingetretenen Schäden am eigenen Fahrzeug in der Hand zu haben. Wie könnte man nach einer Reparatur eines Unfallschadens oder nach dem Verkauf des verunfallten Fahrzeuges beweisen, in welchem Umfang und welcher Art der Schaden war? Dieses ist insbesondere wichtig, wenn es nach der Instandsetzung zu einem Rechtsstreit hinsichtlich des eingetretenen Schadens oder des Unfallhergangs kommt.
Verunfallte Fahrzeuge werden entweder am Unfallort, in der Werkstatt, in der Verwahrstelle oder beim Kunden besichtigt. Falls erforderlich werden Nachbesichtigungen nach Teilzerlegung im Reparaturfall vorgenommen.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie u.a. Anspruch auf ein Schadengutachten eines Sachverständigen Ihrer Wahl, soweit es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Bagatellschadengrenze überschritten wird, kommen Sie mit ihrem Fahrzeug bei uns vorbei und wir beraten Sie diesbezüglich gerne.
Auf Basis eines Schadengutachtens können Sie:
- bei einem späteren Fahrzeugverkauf belegen welcher Schadenumfang an Ihrem Fahrzeug vorlag (Offenbarungspflicht);
- eine Wertminderung fordern;
- sich die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung auszahlen lassen;
- eine Nutzungsausfallpauschale beanspruchen;
- mit Ihrem Rechtsanwalt weitere juristische Schritte klären;
Oftmals bieten Versicherungen bei Verkehrsunfällen dem Geschädigten eine unbürokratische Abwicklung des Schadens an und schlagen einen «hausinternen» Gutachter vor. Sie sollten wissen, dass Sie als Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet sind, diesen Vorschlag zu akzeptieren.
Der Gutachter ist regelmäßig im Namen seines Auftraggebers tätig, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass er in erster Linie dessen Interessen vertritt.
Bagatellschaden
BAGATELLSCHADEN
Bei Bagatellschäden handelt es sich um „kleine“ Schäden. Was genau ein kleiner Schaden ist, wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich gesehen.
Als „Faustformel“ wird davon ausgegangen, dass Schäden unter 750€ – 1.000€ als Bagatellschäden gelten.
Häufig wird die Erforderlichkeit der Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens an der Bagatellschadensgrenze festgemacht. Ein Kfz-Schadensgutachten ist nur dann entbehrlich und wird von dem Schädiger und dessen Kfz-Versicherung nicht erstattet, wenn ein eindeutiger Bagatellschaden vorliegt.
Dabei muss es sich aber tatsächlich um einen eindeutigen Bagatellschaden handeln. Nach der Definition des BGH handelt es sich um einen Bagatellschaden, wenn nur oberflächliche (Lack-) Schäden vorliegen. Als Bagatellschaden hat der VIII. Zivilsenat des BGH bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht jedoch andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war.
Ist nun ein Kfz-Sachverständiger nötig?
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Sachverständiger zur Schadensfeststellung herangezogen werden kann, ist alleine entscheidend, ob für den geschädigten Kfz-Eigentümer zweifelsfrei erkennbar war, dass der eingetretene Schaden an seinem Fahrzeug ersichtlich nur oberflächlicher Lackschaden ist oder eindeutig unter 750€ (1.000€) liegt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entscheidet die Kenntnis des geschädigten Kfz-Eigentümers als technischen Laien, also wie sich der Schaden für ihn darstellt. Eine ernst zu nehmende Meinung vertritt die Auffassung, dass die Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten in jedem Fall vom Schädiger zu erstatten sind, unabhängig vom Vorliegen eines Bagatellschadens. Diese Auffassung wird damit begründet, dass häufig auch bei nur äußerlichen kleinen Schadensbildern hohe Reparaturkosten entstehen können, was für den Geschädigten als Laien im Vorfeld eben nicht erkennbar ist. Der BGH hat auf die subjektive Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abgestellt.
Für die Frage der Erforderlichkeit der Einholung des Schadensgutachtens ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abzustellen. An die Erkennbarkeit des Bagatellschadens sind keine strengen Maßstäbe anzulegen. Es muss für den Geschädigten als Laien offensichtlich zu Tage treten, dass nur ein geringer Lackschaden vorliegt, oder nur eine ganz geringe Aufprallgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt vorgelegen haben.
Hat der Geschädigte danach auch nur im Entferntesten Anlass zu befürchten, dass nicht erkennbare, versteckte Schäden vorliegen, kann ihm nicht verwehrt werden, einen Sachverständigen zu beauftragen. Der BGH hat deshalb auch festgestellt, dass es eine Wertgrenze, ab der Gutachterkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, nicht geben kann.
Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann
Wiederbeschaffungswert - Restwert - 130% Grenze
WIEDERBESCHAFFUNGSWERT – RESTWERT – 130% GRENZE
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert Ihres Fahrzeuges unmittelbar vor dem Unfall.
Unter dem Wiederbeschaffungswert versteht man den Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem seriösen Fahrzeughändler ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes wird das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Anzahl der Vorbesitzer, der Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, vorhandene Sonderausstattungen und Zubehör berücksichtigt. Des Weiteren die Fälligkeiten von Haupt- und Abgasuntersuchungen sowie im Wesentlichen alle übrigen, den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden Faktoren einschließlich der regionalen und saisonalen Marktlage.
Restwert
Der Restwert ist der Wert ihres Fahrzeuges nach dem Unfall.
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
130%-Grenze, auch Opfergrenze genannt
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 %, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Fiktive Abrechnung
FIKTIVE ABRECHNUNG EINES KFZ – SCHADENS
Nach einem unverschuldeten Unfall wünschen Sie sich, dass der Schaden statt Reparatur durch Bargeld abgegolten wird, weil die Beule Sie nicht stört oder weil Sie das Geld anderweitig verwenden möchten?
Kein Problem. Grundlage für eine solche Abrechnung, auch fiktive Abrechnung genannt, ist ein Gutachten eines von Ihnen beauftragten Kfz-Sachverständigen.
Bei fiktiver Abrechnung wird die Mehrwertsteuer nur erstattet, sofern Sie tatsächlich anfällt. Das heißt, dass auch bei Reparatur in Eigenregie die Mehrwertsteuer teilweise erstattet wird. Zum Beispiel durch den Einkauf der Ersatzteile.
Totalschaden
TOTALSCHADEN BEI FAHRZEUGEN
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch aus Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten die Reparaturwürdigkeit nicht mehr vorliegt.
Begriffserklärungen
BEGRIFFSERKLÄRUNGEN
- WBW: Wiederbeschaffungswert. Der Wert des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Unfall
- RW: Restwert. Der Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall
- WBA: Wiederbeschaffungsaufwand. Differenz aus WBW – RW
- Reparaturaufwand: Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung
- 130%-Grenze, auch Opfergrenze: In Deutschland dürfen Fahrzeuge bis zum 1,3-fachen des WBW repariert werden (KH)
- Integritätsinteresse: ist das Interesse eines Eigentümers am unbeeinträchtigten Fortbestand seines Eigentums
- Wertminderung: Minderwert des Fahrzeuges aufgrund des Unfalls
- Wertverbesserung: Eine Verbesserung des Fahrzeugwertes aufgrund der Unfallreparatur. Angabe immer pauschal in Euro (KH)
- NfA(Neu für Alt): Abzug aufgrund einer Verbesserung des Bauteils durch die Unfallreparatur. Angabe in Prozent pro Bauteil (Kasko)
- Bagatellschaden: Schäden unter 750,–€ (1000,–€), reine Lackschäden
- Vorschaden: Ein reparierter oder nicht reparierter Schaden am Fahrzeug welcher vor dem zu besichtigenden/reparierenden Schadenereignis eingetreten ist.
- Nachschaden: Ein reparierter oder nicht reparierter Schaden am Fahrzeug welcher nach dem besichtigenden/reparierenden Schadenereignis eingetreten ist.
- HIS-Datei: Schufa der Versicherer (Hier werden Daten bezüglich Fahrzeug, AST, VN gespeichert)
- AST: Anspruchsteller
- VN: Versicherungsnehmer
- KH: Krafthaftpflicht
Fehlerauslese
FEHLERAUSLESE
Nicht jeder Schaden an einem Fahrzeug ist nach einem Unfall auch optisch zu erkennen. Oftmals sind elektronische Bauteile in ihrer Funktion gestört. Störungen oder Fehler dieser Art werden mit der Fehlerauslese erkannt.
Bei der Fehlerauslese werden mittels eines Laptops oder Tablets alle auslesbaren Steuergeräte im Fahrzeug (Motorsteuergerät, Sensoren, Gurtstraffer, etc.) nach Fehlereintragungen abgefragt und dokumentiert.
Die Fehlerauslese ist für die Bestimmung von Schadenumfang und Schadenhöhe relevant.
Mithilfe der Fehlerauslese lassen sich alle zum Zeitpunkt der Besichtigung eingetragenen Fehler feststellen. Anhand des Fehlerprotokolls kann der Sachverständige auf den Schadenumfang rückschließen.
- Durch Eintragungen in das Fehlerprotokoll können unberechtigte Ansprüche widerlegt werden.
- Das Fehlerprotokoll dokumentiert den Zustand des Fahrzeuges und trägt somit zur Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes bei.
Grundlage
GRUNDLAGE FÜR DIE TÄTIGKEIT DES KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN
Die Grundlage für die Tätigkeit des Kfz-Sachverständigen findet sich bei einem Haftpflichtschaden in der Gesetzgebung.
Basis hierfür ist das BGB § 823 Schadenersatzpflicht:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Weiterhin BGB § 249 Art und Umfang des Schadenersatzes:
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Die Tätigkeit des Kfz-Sachverständigen im Kaskoschaden beruht nicht auf der Gesetzgebung, sondern auf dem Vertragsrecht. Hier kommt es auf den zwischen Ihnen und dem Versicherer abgeschlossenen Vertrag an. Zur Prüfung Ihrer Kaskoschadenangelegenheit ist somit die Vorlage des Versicherungsvertrages und der allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) zwingend erforderlich.
Wertminderung
Wertminderung
1. Allgemeine Überlegungen zur Wertminderung
Die Wertminderung ist der finanzielle Nachteil, der dadurch entsteht, dass der geschädigte Kfz-Eigentümer als potentieller Verkäufer das vormals unfallbeschädigte, aber fachgerecht reparierte Fahrzeug verkauft und der Käufer wegen des offenbarungspflichtigen Schadens den Kaufpreis um diesen Betrag mindert.
Hintergrund dieser Schadensposition ist, dass zwei absolut identische Fahrzeuge nur aufgrund der Tatsache, dass das eine unfallfrei und das andere vormals unfallbeschädigt ist, in der Regel unterschiedliche Preise am Markt erzielen. Damit ist der merkantile Minderwert ein hypothetischer Wert. Der merkantile Minderwert fällt allerdings auch dann an, wenn der Unfallgeschädigte sein repariertes Fahrzeug weiter nutzt, mithin sich der Minderwert nicht in einem Verkauf realisiert.
Maßgeblich ist die Wertdifferenz, die bei dem beschädigten Fahrzeug zwischen dem Zustand vor dem Unfall und nach der Durchführung der Reparatur besteht.
2. Berechnung der Wertminderung nach verschiedenen Berechnungsmethoden?
Als Grundlage für die Berechnung der Wertminderung gibt es mehrere Berechnungsverfahren, z.B. nach BVSK, der Marktrelevanz-Faktoren-Methode (MFM), Ruhkopf-Sahm, Halbgewachs, sowie weitere Berechnungsmethoden. Die Grundlagen dieser Berechnungsmethoden ähneln sich zwar in dem Grundgedanken, allerdings gelangen sie zu unterschiedlichen Ergebnissen, was problematisch erscheint. Deshalb hat die überwiegende Rechtsprechung und ein Teil der Literatur zu Recht darauf hingewiesen, dass die mathematische Berechnungsmethode nur dann anzuwenden ist, wenn es an konkreten Feststellungen durch den herangezogenen Sachverständigen mangelt.
3. Feststellung des Minderwertes durch gutachterliche Festlegungen?
Den mathematischen Berechnungsmethoden, die, wie oben ausgeführt, zu unterschiedlichen Ergebnissen und damit zu unterschiedlichen Minderwerten führen, sind die sachverständigen Feststellungen auf jeden Fall vorzuziehen. Der Sachverständige kennt den örtlichen Gebrauchtwagenmarkt. Insoweit ist einer gutachterlichen Festlegung der Wertminderung immer der Vorzug vor einer mathematischen Berechnungsmethode zu geben.
4. Wertminderung auch bei älteren Fahrzeugen, bei Nutzfahrzeugen und viel gelaufenen Fahrzeugen und bei geringen Schäden?
Auch bei Nutzfahrzeugen besteht ein Anspruch auf Wertminderung (BGH NJW 1980, 281). Während die frühere Rechtsprechung die Grenze zur Anerkennung einer merkantilen Wertminderung bei 5 Jahre alten Fahrzeugen und einer Laufleistung von 100.000 km zog, so ist heute auch bei älteren Fahrzeugen mit einer Laufleistung von mehr als 100.000 km eine Wertminderung zuzuerkennen. Berühmter Fall, in dem einem über 50 Jahre altem Fahrzeug ein – nicht unerheblicher – Minderwert zugesprochen wurde, ist der Oldtimer-Fall des OLG Düsseldorf mit dem Mercedes 300 SL Coupe Baujahr 1956. In dem Rechtsstreitverfahren hat der vom OLG beauftragte Sachverständige eine Wertminderung von 20.000,– € festgestellt. Auch bei geringen Schäden ist die Anerkennung einer merkantilen Wertminderung möglich.
Schadenminderungspflicht
SCHADENMINDERUNGSPFLICHT
Grundsätzlich ist jeder Geschädigte oder Versicherungsnehmer verpflichtet, alles nach seinen Möglichkeiten zu unternehmen, um den entstandenen Schaden gering zu halten. Manche Versicherer versuchen, unter Berufung auf die Schadenminderungspflicht des Geschädigten, die Zahlung berechtigter Schadenersatzforderungen zu verweigern.
Das Recht des Geschädigten auf Einschaltung eines Anwalts und Kfz-Sachverständigen oder die freie Auswahl eines Reparaturbetriebes oder Mietwagenunternehmens wird durch die Schadenminderungspflicht nicht berührt. Auch der Verkauf eines unfallbeschädigten Fahrzeuges im Haftpflichtschadenfall auf der Grundlage eines vom Sachverständigen festgelegten Restwertes ohne Rücksprache mit dem zahlungspflichtigen Versicherer stellt keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar.
Dagegen sollte bei Kaskoschäden vor Verkauf des Unfallfahrzeuges oder Einleitung der Reparatur Kontakt mit dem Versicherer aufgenommen werden.
Nutzungsausfall
NUTZUNGSAUSFALL
Die geldwerte Entschädigung
Die geschädigte Person kann einen Leihwagen mieten, oder sich für den Nutzungsausfall entschädigen lassen. Die gängige Rechtsprechung lässt Ihnen die Wahl: Geld oder Auto? Für einen Mietwagen sollten Sie sich eher nur dann entscheiden, wenn Sie täglich mehr als 25 Kilometer fahren, oder wenn Sie zwar weniger fahren, aber in einer Gegend mit schlechter öffentlicher Verkehrsanbindung wohnen.
Für die Bestimmung der Höhe der geldwerten Nutzungsausfall-Entschädigung wird üblicherweise die Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch (heute auch Schwacke-Liste genannt) herangezogen. Die Grundlage für die Länge des Nutzungsausfalls ist die im Gutachten angegebene Zeit, zu der die Wartezeit auf das Gutachten und zwei-drei Tage Bedenkzeit hinzugerechnet werden können.
Vorschäden
VORSCHÄDEN BEI FAHRZEUGEN
Oftmals werden Alt- und Vorschäden nicht ordnungsgemäß deklariert. Als Altschäden bezeichnet man am Fahrzeug noch festzustellende und nicht reparierte Beschädigungen. Vorschäden bedeuten reparierte Altschäden.
Sollte sich im Rahmen der Schadensabwicklung herausstellen, dass Vorschäden nicht ordnungsgemäß deklariert sind, ergeben sich hieraus sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen. Um Verwechslungen zu vermeiden, wird der Vorschaden auch reparierter Vorschaden und der Altschaden als nicht reparierter Vorschaden benannt.
Rechtsanwalt
RECHTSANWALT
Der Unfall fordert alle Beteiligten. Dies betrifft nicht nur den Reparaturbetrieb und den Sachverständigen. Auch der Geschädigte, also Sie, wird letztendlich gefordert. Die wenigsten Geschädigten kennen sich in der Abwicklung des Unfallanschadens aus. Hier stellen sich dann viele Fragen. Wie ist das Prozedere? Liegt ein Reparaturschaden oder Totalschaden vor? Was ist die fiktive Abrechnung? Nehme ich einen Mietwagen oder mache ich Nutzungsausfall geltend? Steht mir eine Wertminderung zu? Wie mache ich meine Forderung bei der gegnerischen Versicherung geltend? Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Rechtssprechung immer wieder ändert. Ein Anwalt kann Ihnen dahingehend alle Fragen beantworten. Die Kosten für einen Anwalt werden Im Haftpflichtschadenfall von der gegnerischen Versicherung getragen.
Wir arbeiten mit folgenden Kanzleien zusammen:
Rechtsanwälte Leiblein und Goymann
Hauptstr. 3
63808 Haibach
Telefon: 06021-610090
Telefax: 06021-610020
E-Mail: info@leiblein-goymann.net
Internet: http://www.leiblein-goymann.net/
Beltran, Engel & Coll.
Hessenring 82
61348 Bad Homburg
Telefon: 06172-9811070
Telefax: 06172-9811079
E-Mail: sekretariat@becoll.de
Internet: http://becoll.de/
Karosserievermessung
KAROSSERIEVERMESSUNG
Die Karosserien moderner Fahrzeuge verfügen über hoch- bis höchstfeste Stähle.
Diese Stähle bringen eine Vielzahl von Vorteilen mit sich. Dies sind unter anderem:
- Gewichtsersparnis aufgrund von Querschnittsreduzierung
- Neues Design, bzw. neue Formen
- Besseres Crashverhalten (Schutz der Insassen bei einem Unfall)
Allerdings gibt es nicht nur Vorteile. Die Instandsetzung erfordert nicht nur neue Techniken und Werkzeuge, sie ist zudem sehr anspruchsvoll. Daher müssen sich Monteure stetig weiterbilden.
Aber auch die Schadendiagnose ist erschwert. Aufgrund der Steifigkeit dieser Stähle findet die unfallbedingte Verformung nicht mehr direkt im Anstoßbereich statt. Die Verformungsstelle wandert Richtung Fahrgastzelle. Bei einem Frontschaden heißt dies, dass die Verformung z.B. erst hinter dem Motor erfolgt. Bei einem Heckschaden erfolgt die Verformung beispielsweise erst unter dem Tank oder der Hinterachse. Diese Stellen sind optisch in der Regel nicht einzusehen. Um das Schadenausmaß genau festzustellen, muss die Karosserie zwingend vermessen werden.
DAS TEAM
Helmut Gruber
Geschäftsführer
→ von der IHK Aschaffenburg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung
→ Mitglied im Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK)
→ Kfz-Sachverständiger für Schäden und Bewertung
→ Sachverständiger für Hochvoltfahrzeuge
→ Sachverständiger für Fahrzeuglackierungen
→ Karosseriebau-Meister
Jan Gruber
Geschäftsführer
→ Kfz-Sachverständiger für Schäden und Bewertung (BVSK)
→ Kfz-Mechatroniker
→ Bürokaufmann
Theo Tsompanelis-Schmitt
Freier Mitarbeiter
→ Kfz-Sachverständiger für Schäden und Bewertung (DESAG)
→ Fahrzeuglackierer-Meister
KONTAKT
Kfz-Sachverständigenbüro Gruber GmbH
Rudelzauerstraße 7
63762 Großostheim
Tel.: 06026/996961
Mobil: 0151/42495147
Fax: 06026/9992735
Email: info@svb-gruber.de