Fiktive Abrechnung nach Unfall
7 Min. Lesezeit
Verfasst von Jan Gruber, Kfz-Sachverständiger
Ein unverschuldeter Unfall ist immer ein Ärgernis. Doch nachdem der erste Schreck verdaut ist, stehen viele Geschädigte vor einer interessanten wirtschaftlichen Entscheidung: Muss ich das Fahrzeug eigentlich reparieren lassen? Oder kann ich mir die Schadenssumme, die der Gutachter ermittelt hat, einfach auszahlen lassen?
Die Antwort lautet: Ja, das ist möglich. Man nennt dies fiktive Abrechnung. Für viele Autofahrer ist dies eine attraktive Option, um flexibel mit dem Schaden umzugehen. Allerdings kommt es bei der fiktiven Abrechnung häufig zu Kürzungen der Auszahlungssumme — hier hilft es, die Details zu kennen.
Was bedeutet „fiktive Abrechnung” genau?
Im Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz der „Naturalrestitution”: Der Unfallverursacher muss den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestehen würde (§ 249 BGB). Wörtlich hieße das, er müsste Ihr Fahrzeug selbst reparieren lassen. Das Gesetz gibt Ihnen als Geschädigtem jedoch eine Wahlmöglichkeit: Sie können stattdessen den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen. Deshalb wird in der Praxis fast immer in Geld reguliert.
Damit entscheiden Sie selbst, wie es weitergeht:
- Konkrete Abrechnung: Sie geben das Auto in die Werkstatt, lassen es reparieren und reichen die Rechnung bei der Versicherung ein.
- Fiktive Abrechnung: Sie rechnen auf Basis der kalkulierten Kosten ab – also „fiktiv”, so als ob Sie reparieren würden. Ob Sie das Auto dann tatsächlich reparieren, es billiger selbst machen oder mit der Delle weiterfahren, ist allein Ihre Sache.
Wichtig: Basis für diese Abrechnung ist immer ein fundiertes Schadengutachten oder (bei Bagatellschäden) ein Kostenvoranschlag.
Der Mythos mit der Mehrwertsteuer
Viele Geschädigte wundern sich, dass die Auszahlungssumme niedriger ist als die Endsumme im Gutachten. Der Grund liegt im Gesetz: Seit 2002 gilt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB): Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Das Rechenbeispiel: Unser Gutachten für Ihr Fahrzeug weist aus:
- Reparaturkosten netto: 5.000 €
- 19 % Mehrwertsteuer: 950 €
- Reparaturkosten brutto: 5.950 €
Bei fiktiver Abrechnung überweist Ihnen die Versicherung 5.000 €. Die 950 € Steuer entfallen, da Sie keine Rechnung vorlegen.
Tipp: Wenn Sie das Fahrzeug später doch noch reparieren lassen, können Sie die Rechnung innerhalb der Verjährungsfrist nachreichen und die Umsatzsteuer nachträglich einfordern.
Häufige Praxis der Versicherer: Der Prüfbericht
Wenn Sie fiktiv abrechnen wollen, erleben Sie häufig Folgendes: Sie reichen das Gutachten über 5.000 € ein, aber die Versicherung überweist nur 3.800 €. Dazu erhalten Sie einen oft schwer nachvollziehbaren Prüfbericht, den die Versicherung von spezialisierten Prüfdienstleistern erstellen lässt.
Hier sind die drei häufigsten Streichposten:
1. Verbringungskosten
Gutachter kalkulieren oft Kosten für den Transport des Autos von der Karosserie- zur Lackierwerkstatt. Versicherer streichen das mit dem Argument: „Bei fiktiver Abrechnung fällt ja kein Transport an.” Maßgeblich ist aber auch hier, ob die Verbringung in Ihrer Region üblich ist — dann wird sie nach der Rechtsprechung häufig ersetzt.
2. UPE-Aufschläge
Werkstätten schlagen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oft Aufschläge von 10–20 % auf. Sind solche Aufschläge in Ihrer Region üblich, sind sie nach der Rechtsprechung in der Regel auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.
3. Der Verweis auf günstigere Werkstätten
Versicherer versuchen oft, auf günstigere Referenzwerkstätten zu verweisen. Ein solcher Verweis kann nach der Rechtsprechung unzulässig sein — etwa wenn das Fahrzeug jünger als drei Jahre ist oder durchgehend nach Herstellervorgaben in einer Markenwerkstatt gewartet wurde. Ob das in Ihrem Fall greift, sollte ein Anwalt prüfen.
Hinweis: Ob und in welchem Umfang einzelne Kürzungen zulässig sind, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt — eine bundeseinheitliche Linie gibt es zu diesen Positionen nicht, und die Rechtsprechung des zuständigen Gerichts kann den Ausschlag geben. Als Sachverständige liefern wir die technische Grundlage; die rechtliche Durchsetzung gehört in die Hände eines Anwalts.
Wann kommt die fiktive Abrechnung in Frage?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten — es hängt davon ab, was Sie mit dem Fahrzeug vorhaben. Zwei Voraussetzungen sollten aber erfüllt sein:
- Das Fahrzeug ist verkehrssicher. Betrifft der Schaden Sicherheitseinrichtungen, tragende Teile oder Assistenzsysteme, ist eine fachgerechte Reparatur der richtige Weg — unabhängig von der Abrechnungsart.
- Sie können mit dem Schadenbild leben. Wen die Delle nicht stört, der kann sich den kalkulierten Betrag auszahlen lassen und weiterfahren.
Alles Weitere ist eine Entscheidung des Fahrzeugeigentümers: ob das Fahrzeug später doch repariert, in Eigenregie instandgesetzt oder unrepariert verkauft wird, bleibt Ihnen überlassen — das ist gerade der Sinn der fiktiven Abrechnung.
Ein Punkt, der dabei oft übersehen wird: Wer den Schaden auszahlen lässt und nicht repariert, hat einen unreparierten Vorschaden am Fahrzeug. Wird derselbe Bereich später erneut beschädigt, muss dieser Vorschaden bei der neuen Abrechnung abgegrenzt und abgezogen werden — und Sie müssen belegen, in welchem Zustand das Fahrzeug vor dem zweiten Unfall war. Ohne diesen Nachweis kann die Regulierung des zweiten Schadens deutlich geringer ausfallen oder ganz scheitern. Das Gutachten zum ersten Schaden ist dafür der entscheidende Beleg — heben Sie es auf. Beim Verkauf gilt derselbe Gedanke: Ein nicht reparierter Unfallschaden mindert den Fahrzeugwert und muss offenbart werden.
Checkliste: So rechnen Sie fiktiv ab
- Unfallaufnahme – Sichern Sie Beweise, rufen Sie bei Unklarheiten die Polizei.
- Gutachter beauftragen – Beauftragen Sie einen eigenen, unabhängigen Gutachter, der den Schaden neutral feststellt.
- Anwalt einschalten – Bei unverschuldeten Unfällen trägt die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten.
- Gutachten einreichen – Mit dem Vermerk „Abrechnung auf Gutachtenbasis”.
- Geldeingang prüfen – Vergleichen Sie die Überweisung exakt mit dem Gutachten-Netto-Wert.
Fazit: Ein Gutachten ist die bessere Grundlage
Die fiktive Abrechnung ist ein komplexes juristisches und technisches Feld. Wer nur einen Werkstatt-Kostenvoranschlag einreicht, macht es der Versicherung leichter, einzelne Positionen zu kürzen. Ein Gutachten dokumentiert den regionalen Marktstandard und ist eine deutlich belastbarere Grundlage.
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